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Satzung

Präambel

Der Verein wurde auf Anregung der Mitglieder und Fachabteilungen des Industrieverbandes Straßenausstattung e.V. (IVSt) gegründet.
Er hat die primäre Aufgabe, insbesondere in den Fachgebieten des IVSt (Fahrbahnmarkierung, Verkehrszeichen, Verkehrsabsicherung, Rückhaltesysteme) tätig zu sein. Die wesentlichen Aktivitäten des Vereins erfolgen grundsätzlich in Abstimmung mit der jeweils betroffenen Fachabteilung des IVSt.

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Artikel 1 - Name, Sitz

  1. Der Verein führt die Bezeichnung:
    Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsgemeinschaft der Straßenausstatter e.V.

  2. Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Sitz in Hagen (Westfalen).

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Artikel 2 - Zweck, Geschäftsjahr

  1. Der Verein wirkt mit bei der Erstellung von Normen, technischen Spezifikationen, Richtlinien, Hinweisen und Vorschriften, die sich insbesondere auf Produkte und Dienstleistungen der Mitglieder der Fachabteilungen des IVSt beziehen.

  2. Der Verein betreibt eine Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (StrAus-Zert) als Konformitätsbewertungsstelle (KBS) nach der Bauproduktenverordnung (Bau-PVO). Einzelheiten sind als Anhang zu dieser Satzung als integraler Bestandteil geregelt.

  3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen Geschäftsbetrieb gerichtet.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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Artikel 3 - Mitgliedschaft im Verein

  1. Mitglieder des Vereins können Fachverbände, Institute und Einrichtungen werden, die in der Straßenausstattung tätig sind und sich mit Normung, Qualitäts- und Konformitätsanforderungen befassen.

  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um über den Antrag entscheiden zu können.

  3. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  4. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird.
    Die Mitgliedschaft berechtigt das Mitglied zur Inanspruchnahme des Vereins und seiner Einrichtungen in allen fachlichen Fragen. Die Vergütung der Inanspruchnahme regelt die Gebührenordnung.
    Die Mitgliedschaft verpflichtet das Mitglied, nach besten Kräften den gemeinschaftlichen Zweck des Vereins zu fördern, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Vereins auszuführen.

  5. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, von den Mitgliedern Informationen zu verlangen, soweit diese für die Förderung der gemeinsamen Interessen notwendig sind. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln.

  6. Die Mitgliedschaft endet mit der dauernden Einstellung der die Zugehörigkeit begründenden Tätigkeit, durch Kündigung oder Ausschluss. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Teilhabe am Vereinsvermögen.
    Die Übertragung der Mitgliedschaft auf einen Rechtsnachfolger bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung und ist wie ein Neuaufnahmeantrag zu behandeln.
    Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Sie kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit halbjährlicher Frist ausgesprochen werden.
    Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Antrag des Vorstandes. Der Ausschluss kann erfolgen...
    • ...bei grober Verletzung der Satzung
    • ...bei Nichtzahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung
    • ...bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    • ...aus sonstigen wichtigen Gründen

  7. Der Verein ist berechtigt, von seinen Mitgliedern zur Deckung seiner laufenden Kosten Beiträge in Geld zu erheben. Einzelne Mitglieder können von der Beitragsleistung befreit werden. Die Einzelheiten hierüber bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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Artikel 4 - Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand im Sinne des §26 BGB

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Artikel 5 - Mitgliederversammlung des Vereines

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies mit Angabe des Einberufungsgrundes beantragen.
    Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder in Präsenz oder auf dem Wege der elektronischen Kommunikation als Online-Videokonferenz oder als Online-Telefonkonferenz.

  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
    2. Wahl zweier Rechnungsprüfer, die kein Amt im Verein bekleiden, für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
    3. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgeschlossene und über Maßnahmen und Ziele der Vereinsarbeit für das kommende Jahr.
    4. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan des Vorstandes.
    5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Vorsitzenden sowie seines Stellvertreters.
    6. Festsetzung der Beiträge und Freistellungen.
    7. Beschlussfassungen über Erwerb und Veräußerung von Grundvermögen des Vereines.
    8. Änderung der Satzung.
    9. Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.
    10. Auflösung des Vereines.

  3. Die Einladung mit Tagesordnung zur Mitgliederversammlung soll jedem Mitglied mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich per Brief oder in elektronischer Form zugesandt werden. Die Abkürzung dieser Ladungsfrist auf drei Tage ist bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen zulässig.

  4. Vorschläge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich per Brief oder in elektronischer Form eingereicht werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
    Bei verkürzter Ladungsfrist müssen Vorschläge für die Tagesordnung bis Sitzungsbeginn schriftlich per Brief oder in elektronischer Form vorliegen.
     
    Ein Vorschlag, der nicht auf der Tagesordnung steht, wird nur behandelt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einverstanden ist.

  5. Jede Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden ist.

  7. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung des Vereins:
    Die Stimmabgabe bei Abstimmungen oder Wahlen ist während einer Mitgliederversammlung als Online-Konferenz auch als Online-Abstimmung bzw. Online-Wahl zulässig.
    Falls erforderlich, können Mitglieder auch vor der Mitgliederversammlung schriftlich per Brief oder in elektronischer Form oder auch außerhalb der Mitgliederversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief oder in elektronischer Form abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Er muss für die Abstimmung eine Frist setzen.

    1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    2. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    3. Ein Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn dieser auf der Tagesordnung vermerkt war. Eine Auflösung des Vereins ist in einer Mitgliederversammlung in elektronischer Form ausgeschlossen. Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    4. Für Beschlüsse, die ausschließlich oder überwiegend den Bereich Verkehrszeichen betreffen, erhält das Mitglied GVZ ein Vetorecht. Das gleiche Recht erhalten die Mitglieder FVAS für den Bereich Verkehrsabsicherung und DSGS für den Bereich Straßenmarkierung.

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Artikel 6 - Der Vorstand

  1. Der Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie vertreten den Verein. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

  2. Der Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter werden für drei Jahre gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen stattfinden. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Der Vorsitzende hat die Einhaltung dieser Satzung sowie die Durchführung der Beschlüsse der Organe zu überwachen. Er - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung.

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Artikel 7 - Personelle Angelegenheiten des Vereins

  1. Zuständig für Einstellungsentscheidungen ist der Vorstand, bzw. bei Mitarbeitern der PÜZ-Stelle der Leiter der PÜZ-Stelle, wobei hier mit dem Vorstand und der Anerkennungsbehörde Einvernehmen herzustellen ist.

  2. Für Entlassungen gilt Vorstehendes entsprechend.

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Artikel 8 - Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein ergeben, können auf Antrag von mindestens einer der streitenden Parteien durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Wünscht keine Partei die Erledigung von Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

  2. Zur Bildung eines Schiedsgerichtes ersucht zumindest eine Partei die Industrie- und Handelskammer um Benennung von zwei Beisitzern und einem Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

  3. Das Schiedsgericht verfährt nach den Bestimmungen der ZPO.

  4. Beide Parteien sind an die Entscheidung des Schiedsgerichtes gebunden.

  5. Das Schiedsgericht entscheidet über die gesamten Kosten des Schiedsverfahrens. Auch dieser Spruch ist bindend für beide Parteien.

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Artikel 9 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an die Mitglieder nach Maßgabe der in den letzten 36 Monaten vor der Auflösung von diesen geleisteten laufenden Beiträge.

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Anhang zur Satzung Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsgemeinschaft der Straßenausstatter

Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsgemeinschaft der Straßenausstatter unterhält eine Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle als Konformitätsbewertungsstelle (KBS) nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO) auf der Basis der folgenden Artikel:

„StrAus-Zert“ als Konformitätsbewertungsstelle (KBS)
in der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsgemeinschaft der Straßenausstatter e.V.

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Artikel 1 - Zweck der StrAus-Zert

  1. StrAus-Zert hat die Aufgabe zur Erfüllung der Anforderungen der BauPVO entsprechend Artikel 43 beizutragen. StrAus-Zert bewertet Prüf- und Überwachungsergebnisse und stellt den Nachweis der Leistungsbeständigkeit von Produkten und/oder werkseigenen Produktionskontrollen für Hersteller aus dem Bereich der Straßenausstattung mit den Anforderungen von harmonisierten, technischen Spezifikationen auf der Basis der BauPVO aus. Dazu bedarf StrAus-Zert der Notifizierung durch die zuständige deutsche Behörde gemäß §3 Bauproduktengesetz (BauPG). Begutachtung und Überwachung von StrAus-Zert sind durch die gemäß §3 BauPG benannte Stelle durchzuführen.

  2. Zu diesem Zweck führt StrAus-Zert die Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten und/oder werkseigenen Produktionskontrollen (WPK) durch.
     
    Es gelten die festgelegten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen der Bauprodukte oder die Überwachungen und Zertifizierungen der WPK für die Bauprodukte nach harmonisierten, technischen Spezifikationen, in Übereinstimmung mit dem gemäß Anhang V BauPVO festgelegten System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Assessment and Verification of Constancy of Performance, AVCP).

  3. StrAus-Zert als Zertifizierungsstelle erteilt, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, für die in Art. 1 (2) genannten Bauprodukte das Zertifikat der Leistungsbeständigkeit. Dieses Zertifikat bildet die Grundlage für die weitere Kennzeichnung mit dem CE-Kennzeichen nach BauPVO. StrAus-Zert erklärt dieses für ungültig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die betroffenen Bauprodukte nicht mehr mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet werden.

  4. Zur Umsetzung der Aufgaben als KBS unterhält StrAus-Zert eine Produktzertifizierungsstelle und eine Prüfstelle. Die Aufgaben und Verfahren nach Artikel 43 BauPVO, den geltenden Normen für die Akkreditierung und der bezogenen harmonisierten, technischen Spezifikationen werden in einem Handbuch geregelt, das der Begutachtung und Überwachung durch die Akkreditierungsstelle unter-liegt.

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Artikel 2 - Inanspruchnahme der StrAus-Zert

  1. Leistungen der StrAus-Zert kann jeder Hersteller, Verarbeiter und Dienstleister auf dem Gebiet der Straßenausstattung auf Grund einzelvertraglicher Regelung in Anspruch nehmen.

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Artikel 3 - Rechte und Pflichten aus der Inanspruchnahme von StrAus-Zert

  1. Die Hersteller nach Art. 2 haben das Recht auf Prüfung, kontinuierliche Überwachung und Zertifizierung entsprechend Artikel 1.

  2. Die Hersteller haben die Pflicht, nach Erteilung des Zertifikats der Leistungsbeständigkeit die CE-Kennzeichnung auf Basis der BauPVO anzubringen.

  3. Die Hersteller dürfen nicht auf den Tatbestand der Prüfung, Überwachung und der Zertifizierung hinweisen, solange ihnen nicht das Zertifikat der Leistungsbeständigkeit erteilt ist.

  4. Die Hersteller haben das Recht, neben der CE-Kennzeichnung weitere Zeichen zur Produktidentität anzubringen, sofern dies mit der BauPVO vereinbar ist und nicht mit dem CE-Zeichen in Verbindung steht.

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Artikel 4 - Leitung der StrAus-Zert

  1. Die Leitung besteht aus dem Leiter der StrAus-Zert und seinem Stellvertreter. Sie wird durch den Vorstand bestellt und bedarf der Bestätigung durch die Anerkennungsbehörde. Sie ist verpflichtet, ihre Aufgaben unparteiisch durchzuführen.

  2. Sie ist hinsichtlich der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung an keinerlei Weisungen anderer Organe des Vereins gebunden.

  3. Sie hat die Aufsicht über die Beschäftigten, soweit sie an Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsaufgaben beteiligt sind. Sie ist verpflichtet, Anweisungen zu erstellen und fortzuschreiben, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter ergeben.

  4. Sie ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung der am Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsvorgang Beteiligten zu führen und fortzuschreiben.

  5. Sie ist verantwortlich für die Fortbildung des technischen Personals.

  6. Sie ist verantwortlich für die Teilnahme des an der Zertifizierung beteiligten Personals an vorgeschriebenen Erfahrungsaustauschen der Gruppe der notifizierten Stellen.

  7. Sie ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wird, dass das Bauprodukt den technischen Spezifikationen nicht mehr entspricht oder andere Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

  8. Sie ist verpflichtet, die Anerkennungsbehörde auf Anforderung über alle Ergebnisse der Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeit zu unterrichten und ihr Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu ermöglichen.

  9. Sie ist zur Vertraulichkeit gegenüber Dritten verpflichtet. Auskünfte über die bei der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung getroffenen Feststellungen erteilt sie nur mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens. Dies gilt nicht für Auskunftsersuchen der Anerkennungsbehörde, Auskunftsersuchen bezüglich Gültigkeit und Geltungsbereich eines Zertifikates sowie Auskunftsersuchen in den durch Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen. In diesen Fällen wird der Hersteller informiert.

  10. Werden bei den der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung unterliegenden Bauprodukten Abweichungen von der Konformität mit der technischen Spezifikation festgestellt, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen führen können, unterrichtet die Leitung unverzüglich die oberste Bauaufsichtsbehörde des Sitzlandes des Herstellwerkes und die Anerkennungsbehörde.

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Artikel 5 - Vertraulichkeit in der Tätigkeit der StrAus-Zert

  1. Die in der StrAus-Zert mit Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsaufgaben Betrauten sind zur Vertraulichkeit Dritten gegenüber verpflichtet. Auskünfte über die bei der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung getroffenen Feststellungen mit Ausnahme der festgelegten Berichterstattung werden nur mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens erteilt.

  2. Dies gilt nicht für Auskunftsersuchen in den durch Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen. In diesen Fällen wird der Hersteller informiert.

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Artikel 6 - Veröffentlichungen der StrAus-Zert

  1. Der Hersteller ist nach Erteilung des Zertifikats der Leistungsbeständigkeit berechtigt, in seinen Geschäftspapieren sowie auf dem Bauprodukt, dessen Verpackung, den dazugehörigen Lieferpapieren auf die Prüfung, Überwachung und Zertifizierung hinzuweisen. Der Text des Hinweises bezieht sich nur auf das genannte Bauprodukt und Herstellwerk und darf den Festlegungen aus der BauPVO nicht widersprechen. Die Erstellung einer Leistungserklärung für das Bauprodukt durch den Hersteller ist obligatorisch.

  2. Das Hersteller ist verpflichtet, alle Hinweise nach Absatz (1) unverzüglich zu entfernen und/oder unkenntlich zu machen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

  3. Will der Hersteller ein erteiltes Zertifikat der Leistungsbeständigkeit Dritten zur Kenntnis bringen, darf er das Zertifikat der Leistungsbeständigkeit nur in vollem Umfang und in der Originaldarstellung weitergegeben.

  4. Überwachungsberichte werden auf Nachfrage vom Hersteller nur ungekürzt an Dritte weitergegeben, es sei denn, dass eine auszugsweise Weitergabe durch die Überwachungsstelle genehmigt wurde.

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Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitglieder am 23.11.2021 geändert.

Hagen, den 23.11.2021

Gregor Becker
Vorsitzender

 

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